Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ArchivG NRW · GV. NRW. 2010 S. 188
Gesetz über die Anbietung und Archivierung von Unterlagen sowie über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen
13 Normen · Ausgangsfassung vom 16.03.2010 · 3 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 6 — Nutzung | 3 |
| § 1 — Geltungsbereich | 1 |
| § 4 — Anbietung und Übernahme | 1 |
| § 7 — Schutzfristen | 1 |
| § 11 — Andere öffentliche Archive | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Erster Teil Allgemeines
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Zweiter Teil Staatliches Archivwesen
- § 3 Organisation und Aufgaben des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
- § 4 Anbietung und Übernahme
- § 5 Verwahrung und Sicherung
- § 6 Nutzung
- § 7 Schutzfristen
- § 8 Veröffentlichung
- § 9 Archivgut des Landtags
- Dritter Teil Archive sonstiger öffentlicher Stellen
- § 10 Kommunale Archive
- § 11 Andere öffentliche Archive
- § 12 Ermächtigungen
- § 13 Inkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
21.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 550)
-
Historischer Änderungsnachweis
30.09.2014 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 16.09.2014
GV. NRW. S. 603
-
Historischer Änderungsnachweis
07.02.2013 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 29.01.2013, Artikel 2
GV. NRW. S. 31
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).