Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Archivgesetz Nordrhein-Westfalen
ArchivG NRW§ 10 Kommunale Archive
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/10#abs-1 (1) Die Träger der kommunalen Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen tragen dafür Sorge, ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit zu archivieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/10#abs-2 (2) Sie erfüllen diese Aufgaben durch
1. Errichtung und Unterhaltung eigener Archive oder Übertragung auf eine für Archivierungszwecke geschaffene Gemeinschaftseinrichtung oder
2. Übergabe ihres Archivguts zur Archivierung in einem anderen öffentlichen, nichtstaatlichen Archiv.
Im Rahmen der elektronischen Archivierung ist die Nutzung von Serviceleistungen nach Maßgabe von § 3 Absatz 4 zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/10#abs-3 (3) Die Archive und Gemeinschaftseinrichtungen müssen archivfachlichen Anforderungen entsprechen, indem sie
1. hauptamtlich oder hauptberuflich von Personal betreut werden, das die Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes besitzt oder sonst fachlich geeignet ist, oder
2. von einer Dienststelle fachlich beraten werden, bei der eine Archivarin oder ein Archivar mit der Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes tätig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/10#abs-4 (4) Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind dem Archiv anzubieten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/10#abs-5 (5) Die §§ 2 und 3 Absatz 5, 6 und 8, § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 und §§ 5 bis 7 Absatz 7 Satz 5 sowie § 8 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/10#abs-6 (6) Die kommunalen Archive können Unterlagen von anderen Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernehmen.