Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Archivgesetz Nordrhein-Westfalen
ArchivG NRW§ 6 Nutzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/6#abs-1 (1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Benutzungsordnung das Recht, Archivgut auf Antrag zu nutzen, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/6#abs-2 (2) Die Nutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
2. es wegen überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person geheim gehalten werden muss,
3. schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtigt würden,
4. die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Geheimhaltungspflichten oder anderer Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,
5. der Erhaltungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt,
6. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.
Die Nutzung kann an Auflagen gebunden werden. Gesetzliche Zugangsrechte und Vereinbarungen mit Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt. Die Entscheidung zu Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 trifft das Landesarchiv im Einvernehmen mit der abliefernden Stelle. Näheres ergibt sich aus der Anlage 6 des Runderlasses „Verschlusssachenanweisung“ vom 18. Juni 2024 (MBl. NRW. S. 688, ber. S. 790) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/6#abs-3 (3) Betroffenen ist auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 aus dem Archivgut Auskunft zu erteilen oder Einsicht in dieses zu gewähren, soweit es sich auf ihre Person bezieht. Die Entscheidung hierüber und über das dabei zu verwendende strukturierte gängige Format trifft abweichend von Artikel 20 der DS-GVO das Landesarchiv. Die Sätze 1 und 2 gelten für Rechtsnachfolger mit der Maßgabe des § 7 Absatz 6 Nummer 2. Rechtsnachfolger im Sinne dieses Gesetzes sind Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, nach deren Tod Kinder, ansonsten die Eltern des Betroffenen. Ein Auskunftsanspruch Betroffener nach Artikel 15 der DS-GVO besteht nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/6#abs-4 (4) Die abliefernde Stelle bzw. ihre Funktions- und Rechtsnachfolger haben das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen gebildet wurde, jederzeit zu nutzen. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/6#abs-5 (5) Nutzer sind verpflichtet, von einem Medienwerk, das unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Landesarchivs verfasst oder erstellt wurde, nach Erscheinen dem Landesarchiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern. § 4 Absatz 6 Satz 2 des Kulturgesetzbuches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/6#abs-6 (6) Vervielfältigungen von Archivgut für Zwecke des Text- und Data-Mining sind dem Landesarchiv in einem geeigneten Datenformat zur unentgeltlichen Übernahme anzubieten.