Gesetze / Landesrecht Bayern / Arbeitsschutzverordnung

ArbSchV

§ 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Diese Verordnung gilt für die Beamten, Beamtinnen, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes. § 3 gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Justizvollzugs und der Feuerwehr, soweit diese zu Tätigkeiten im Sinn des § 3 Abs. 1 herangezogen werden.

§ 2