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§ 1 ArbSchV (Bayern)

Arbeitsschutzverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für die Beamten, Beamtinnen, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes. § 3 gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Justizvollzugs und der Feuerwehr, soweit diese zu Tätigkeiten im Sinn des § 3 Abs. 1 herangezogen werden.