Gesetze / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbMedVV§ 1 Ziel und Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 06.03.2025 – 6 B 1116/24
- OVG Bremen, 28.12.2018 – 2 B 281/18Zitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.01.2014 – 2 Sa 361/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/1#abs-1 (1) Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/1#abs-3 (3) Diese Verordnung lässt sonstige arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen, insbesondere nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz), unberührt.