Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen

ArbMDFAngAusbV

§ 5 Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMDFAngAusbV/5#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMDFAngAusbV/5#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMDFAngAusbV/5#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
2.
Steuerung von Kundenanliegen

statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMDFAngAusbV/5#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen darstellen,
b)
arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs darstellen und
c)
Ansprüche der sozialen Sicherung prüfen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMDFAngAusbV/5#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Steuerung von Kundenanliegen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Anliegen von Kunden klären,
b)
Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten und
c)
adressaten- und situationsgerecht kommunizieren
kann;
2.
der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen;
3.
die Prüfungszeit beträgt höchstens 15 Minuten.
§ 4 § 6