Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 46b Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/46b#abs-1 (1) Für das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) gelten die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buchs 11 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/46b#abs-2 (2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/46b#abs-3 (3) Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 46a Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gilt als vom Antragsteller gestellt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 46b ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Berlin-Brandenburg, 31.08.2010 – 6 Ta 1011/10Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2006 – 10 A 11741/05Zitiert von 9
- LAG Köln, 19.11.2003 – 4 Ta 318/03Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 46b umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2122)
BGBl. 2008 I S. 2122
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 46b eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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