Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Vergütungen bei Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte

ApproPrüfVergVO

§ 2 Prüfer- und Aufsichtsvergütung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApproPr%C3%BCfVergVO/2#abs-1 (1) Die Höhe der Vergütung für Prüfer oder Aufsichtspersonen bemißt sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApproPr%C3%BCfVergVO/2#abs-2 (2) Mit der Vergütung werden alle allgemeinen mit der Mitwirkung an den Prüfungen verbundenen Aufwendungen abgegolten. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApproPr%C3%BCfVergVO/2#abs-3 (3) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht, wenn infolge der Prüfungstätigkeit andere Aufgaben aus dem Hauptamt nicht oder nicht in vollem Umfang wahrgenommen werden.

§ 1 § 3