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# § 2 ApproPrüfVergVO (Sachsen) — Prüfer- und Aufsichtsvergütung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Vergütungen bei Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe der Vergütung für Prüfer oder Aufsichtspersonen bemißt sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Mit der Vergütung werden alle allgemeinen mit der Mitwirkung an den Prüfungen verbundenen Aufwendungen abgegolten. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel.

(3) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht, wenn infolge der Prüfungstätigkeit andere Aufgaben aus dem Hauptamt nicht oder nicht in vollem Umfang wahrgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 ApproPrüfVergVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ApproPr%C3%BCfVergVO/2

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