Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Saarlandes zur Bayerischen Apothekerversorgung Vom 9./15. November 1984

ApothStV

Art 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApothStV/2#abs-1 (1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Apothekerversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-1, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Saarland entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitz landes entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApothStV/2#abs-2 (2) Die Bayerische Apothekerversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Saarland zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenten Fassung.

Art 1 Art 3