(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Apothekerversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-1, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Saarland entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitz landes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bayerische Apothekerversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Saarland zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenten Fassung.