§ 28a
Stand: 01.01.2026
Eine vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes gilt auch als Erlaubnis für den Versand von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln gemäß den §§ 43 und 44a Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 28a ApoG →
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- VG Aachen, 16.07.2012 – 7 K 1311/12Zitiert von 1
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