Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter

ApoAnwRstG

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoAnwRstG/3#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Befugnis (§ 1 Abs. 1) oder nach vollziehbarer Untersagung (§ 2) die Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder "Apothekerassistentin" führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoAnwRstG/3#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 2 § 4