Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
ApoAnwRstG§ 4
Stand: 10.06.2019
Erlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke, die vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.