Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter

ApoAnwRstG

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoAnwRstG/1#abs-1 (1) Personen, die die pharmazeutische Vorprüfung nach der Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 1904 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 150) oder nach der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 769) bestanden haben (vorgeprüfte Apothekeranwärter), dürfen eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder "Apothekerassistentin" ausüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoAnwRstG/1#abs-2 (2) Der Apothekerassistent ist befugt, pharmazeutische Tätigkeiten nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung in der Apotheke unter der Verantwortung eines Apothekers auszuüben.

§ 2