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§ 13 AnzV 2006 — Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)

Anzeigenverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.