§ 13 AnzV — Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)
Anzeigenverordnung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.
Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.