Gesetze / Anti-D-Hilfegesetz

AntiDHG

§ 9 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/9#abs-1 (1) § 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das nach § 11 Abs. 1 für die Durchführung dieses Gesetzes jeweils zuständige Land übergeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/9#abs-2 (2) Die eingezogenen Beträge führt das Land an den Bund und die in § 10 Abs. 3 genannten Länder in dem Verhältnis ab, in dem diese sich an der Kostenlast beteiligt haben.

§ 8 § 10