Gesetze / Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
AntarktUmwSchProtAG§ 38 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 oder eine Straftat nach § 37 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.