Gesetze / Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
AntarktUmwSchProtAG§ 27 Arbeitsstätten und Abfallagerstätten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/27#abs-1 (1) Frühere und bestehende Abfallagerstätten an Land und aufgegebene Arbeitsstätten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 von den Erzeugern der Abfälle und den Benutzern der Anlagen und Stätten zu reinigen. Dies gilt nicht, soweit die Entfernung von Bauwerken oder Abfällen größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn die Bauwerke oder Abfälle an Ort und Stelle verbleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/27#abs-2 (2) Bauwerke, die als historische Stätten oder Denkmale bezeichnet sind, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.