Gesetze / Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
AntarktUmwSchProtAG§ 14 Überwachung und Überprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der erteilten Genehmigungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt überprüft in regelmäßigen Abständen, welche Umweltauswirkungen durch Tätigkeiten verursacht werden, die nach § 4, 6, 7 oder 12 dieses Gesetzes zugelassen wurden. Es beurteilt, inwieweit diese Auswirkungen mit dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag in Einklang stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die Ausgestaltung der Überwachung, die Zusammenarbeit mit den anderen Behörden hierbei und die Einsetzung von Umweltbeauftragten bei Tätigkeiten in der Antarktis durch Rechtsverordnung zu regeln.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.