Gesetze / Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
AntarktUmwSchProtAG§ 15 Regelmäßige Unterrichtungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/15#abs-1 (1) Dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den Vertragsparteien dieses Protokolls sind jährlich
1.
eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14,
2.
eine Liste der Genehmigungen nach § 7,
3.
erhebliche Informationen aufgrund der Überprüfung nach § 14
zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/15#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genannten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.