Gesetze / Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026

AnpVfAbwG 2026

§ 2 Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes

Stand: 24.07.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnpVfAbwG%202026/2#abs-1 (1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 9 692,54 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 10 117,47 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnpVfAbwG%202026/2#abs-2 (2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 10 117,47 Euro durchgeführt.

§ 1 § 3