Gesetze / Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026

AnpVfAbwG 2026

§ 1 Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes

Stand: 24.07.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnpVfAbwG%202026/1#abs-1 (1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 11 336,46 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 11 833,47 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnpVfAbwG%202026/1#abs-2 (2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 833,47 Euro durchgeführt.

§ 2