Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anhörungsverordnung
AnhV§ 4 Anhörungsgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnhV/4#abs-1 (1) Die Anhörungsberechtigten sind zum wesentlichen Inhalt der Gebietsänderung, insbesondere zu Umfang und Zeitpunkt der Gebietsänderung zu hören. Beabsichtigte Regelungen über das neue Ortsrecht, die Rechtsnachfolge und die vorläufige Vertretung der Bürger der einzugliedernden Gemeinde oder Gemeindeteile können Gegenstand der Anhörung sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnhV/4#abs-2 (2) Im Rahmen einer Anhörung können verschiedene Möglichkeiten einer Gebietsänderung vorgestellt werden.