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# § 4 AnhV (Brandenburg) — Anhörungsgegenstand

Anhörungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anhörungsberechtigten sind zum wesentlichen Inhalt der Gebietsänderung, insbesondere zu Umfang und Zeitpunkt der Gebietsänderung zu hören. Beabsichtigte Regelungen über das neue Ortsrecht, die Rechtsnachfolge und die vorläufige Vertretung der Bürger der einzugliedernden Gemeinde oder Gemeindeteile können Gegenstand der Anhörung sein.

(2) Im Rahmen einer Anhörung können verschiedene Möglichkeiten einer Gebietsänderung vorgestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 4 AnhV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnhV/4

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