Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erzieher-Anerkennungsverordnung

AnerkVO Erzieher

§ 9 Anpassungslehrgang

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/9#abs-1 (1) Der Anpassungslehrgang vermittelt in Verantwortung der Fachschule die für die Berufsausübung als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge wesentlichen fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und macht mit den einschlägigen berufsbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Bewertung wird von zwei Lehrkräften, die im Anpassungslehrgang unterrichtet haben, vorgenommen. Das Ergebnis der Bewertung ist die erfolgreiche Teilnahme oder nicht erfolgreiche Teilnahme am Anpassungslehrgang. Die zuständige Stelle bescheinigt dem Antragsteller die Teilnahme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/9#abs-2 (2) In einem Anerkennungsverfahren als Erzieher oder als Heilerziehungspfleger kann der Antragsteller auf Antrag anstelle des Anpassungslehrgangs auch an einer verkürzten Ausbildung, welche die Dauer von drei Jahren nicht überschreitet, teilnehmen.

§ 8 § 10