Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erzieher-Anerkennungsverordnung
AnerkVO Erzieher§ 8 Ausgleichsmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/8#abs-1 (1) Abweichend von § 11 Absatz 3 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes kann die zuständige Stelle die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung vorschreiben, sofern die Berufsqualifikation des Antragstellers dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/8#abs-2 (2) In Abhängigkeit von den festgestellten Unterschieden gemäß § 4 Absatz 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes legt die zuständige Stelle die zeitliche Dauer und die fachlichen Inhalte der Ausgleichsmaßnahmen fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/8#abs-3 (3) Die Ausgleichsmaßnahmen werden an Fachschulen in öffentlicher Trägerschaft der jeweiligen Fachrichtung als erweitertes Bildungsangebot gemäß § 22 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt. Die Teilnahme am Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung ist gebührenfrei und erfolgt auf einer zwischen dem Antragsteller und dem Schulleiter der jeweiligen Fachschule getroffenen vertraglichen Vereinbarung. In der Vereinbarung sind insbesondere die Ausbildungsinhalte und -struktur sowie die zeitliche Dauer der Ausgleichsmaßnahme aufzunehmen, die für den Ausgleich der von der zuständigen Stelle gemäß Absatz 2 festgestellten Unterschiede erforderlich sind. Die Ziffern I und II Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift Regionale Kompetenzzentren vom 5. Januar 2016 (MBl. SMK S. 2) finden auf Ausgleichsmaßnahmen keine Anwendung.