Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erzieher-Anerkennungsverordnung

AnerkVO Erzieher

§ 10 Eignungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/10#abs-1 (1) Durch die Eignungsprüfung weist der Antragsteller die für die Berufsausübung als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nach. Die Eignungsprüfung wird nach Festlegung der zuständigen Stelle durchgeführt und kann einen fachtheoretischen und einen fachpraktischen Teil umfassen. Jeder Prüfungsteil wird als Einzelprüfung durchgeführt. Im fachtheoretischen Teil der Prüfung soll jedes Prüfungsgebiet nicht länger als 60 Minuten geprüft werden. Der fachpraktische Teil der Prüfung soll 180 Minuten nicht überschreiten, wobei ein Drittel der Prüfungszeit für das abschließende Fachgespräch zur Verfügung stehen soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/10#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss wird von der zuständigen Stelle gebildet und besteht aus einem Vertreter der zuständigen Stelle als Vorsitzenden und zwei Lehrkräften aus der jeweiligen Fachrichtung. Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Das Ergebnis der Prüfung ist „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

§ 9 § 11