Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erzieher-Anerkennungsverordnung
AnerkVO Erzieher§ 13 Verwaltungszusammenarbeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/13#abs-1 (1) Bei berechtigten Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Dienstleitungserbringung ist die zuständige Stelle verpflichtet, sich an die zuständige Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats zu wenden und dort Informationen anzufordern
1. über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und
2. darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen gegen den Berufsinhaber verhängt worden sind.
Wurde gegen den Berufsinhaber eine Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde erhoben, ist der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/13#abs-2 (2) Die zuständige Stelle ist ihrerseits zur Übermittlung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Informationen verpflichtet, sofern sie als zuständige Stelle im Niederlassungsmitgliedstaat von der zuständigen Stelle im Ausland im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG um Auskunft gebeten wird.