Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erzieher-Anerkennungsverordnung
AnerkVO Erzieher§ 14 Europäischer Vorwarnmechanismus
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/14#abs-1 (1) Wird die Berufsausübung eines Erziehers, Heilerziehungspflegers oder Heilpädagogen auf Grund einer behördlichen Entscheidung oder der Entscheidung eines sächsischen Gerichts vollständig oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt oder beschränkt, ist die zuständige Stelle verpflichtet, die jeweils zuständigen Stellen in den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Staaten und die zuständigen Stellen in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland hierüber innerhalb von drei Tagen nach Erlass der Entscheidung über das Europäische Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) mittels folgender Angaben durch eine Warnung zu unterrichten:
1. Identität des Berufsangehörigen,
2. betroffener Beruf,
3. Angabe der Behörde oder des Gerichts, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Beschränkung oder Untersagung und
5. Zeitraum, für den die Untersagung oder Beschränkung gilt.
Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, dass im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen verwendet wurden. In diesem Fall ist die Information auf die Angabe gemäß Satz 1 Nummer 1 zu beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/14#abs-2 (2) Die schriftliche Information an den Berufsangehörigen, welche zeitgleich mit der Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 1 zu erfolgen hat, muss folgende Angaben enthalten:
1. Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 1,
2. Art der zulässigen Rechtsbehelfe,
3. Verfahren über die Möglichkeit einer Berichtigung der Warnung und
4. Hinweis über Abhilfemaßnahmen und Schadensersatz bei unzutreffender Benachrichtigung der in Absatz 1 Satz 1 genannten zuständigen Stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/14#abs-3 (3) Nach Ablauf des für die Untersagung oder Beschränkung der Berufsausübung maßgeblichen Zeitraums ist die zuständige Stelle verpflichtet, die zuständigen Stellen gemäß Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich unter Angabe des für den Zeitablauf maßgeblichen Datums zu unterrichten. Die Warnung ist innerhalb von drei Tagen nach Wegfall der Gründe, welche die Berufsausübung verhinderten oder beschränkten, über das IMI zu löschen.