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# § 13 AnerkVO Erzieher (Sachsen) — Verwaltungszusammenarbeit

Erzieher-Anerkennungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei berechtigten Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Dienstleitungserbringung ist die zuständige Stelle verpflichtet, sich an die zuständige Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats zu wenden und dort Informationen anzufordern

1. über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und

2. darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen gegen den Berufsinhaber verhängt worden sind.

Wurde gegen den Berufsinhaber eine Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde erhoben, ist der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten.

(2) Die zuständige Stelle ist ihrerseits zur Übermittlung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Informationen verpflichtet, sofern sie als zuständige Stelle im Niederlassungsmitgliedstaat von der zuständigen Stelle im Ausland im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG um Auskunft gebeten wird.

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Zitiervorschlag: § 13 AnerkVO Erzieher (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/13

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