Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen

AnVerVO NRW

§ 9 Anwendbarkeit von Vorschriften auf die gewerbliche Spielvermittlung und aufVerkaufsstellender GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und Losverkäuferinnen und Losverkäufer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/9#abs-1 (1) Auf die gewerblichen Spielvermittlerinnen und Spielvermittler, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig werden, finden § 5 Absatz 1 und 5 bis 7 sowie § 7 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechende Anwendung. Die geldwäscherechtlichen Vorschriften zum Glücksspiel im Internet bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/9#abs-2 (2) Auf die Verkaufsstellen der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und Losverkäuferinnen und Losverkäufer, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig werden, finden die §§ 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Teil 4

Anforderungen an Sozialkonzepte, und Schulungen der Annahme- und Wettvermittlungsstellen

§ 8 § 10