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# § 9 AnVerVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Anwendbarkeit von Vorschriften auf die gewerbliche Spielvermittlung und aufVerkaufsstellender GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und Losverkäuferinnen und Losverkäufer

Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf die gewerblichen Spielvermittlerinnen und Spielvermittler, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig werden, finden § 5 Absatz 1 und 5 bis 7 sowie § 7 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechende Anwendung. Die geldwäscherechtlichen Vorschriften zum Glücksspiel im Internet bleiben unberührt.

(2) Auf die Verkaufsstellen der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und Losverkäuferinnen und Losverkäufer, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig werden, finden die §§ 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Teil 4

Anforderungen an Sozialkonzepte, und Schulungen der Annahme- und Wettvermittlungsstellen

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Zitiervorschlag: § 9 AnVerVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/9

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