Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen

AnVerVO NRW

§ 8 Spiel- und Wettvorbereitungsterminals

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/8#abs-1 (1) Spielvorbereitungsterminals sind Selbstbedienungsterminals, die der Zusammenstellung von Wetten dienen und bei denen die Abgabe von Wetten am Gerät nicht möglich ist. Wettterminals sind Selbstbedienungsterminals, bei denen die Abgabe von Wetten am Gerät möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/8#abs-2 (2) Vor dem Eintritt in die Wettvermittlungsstelle ist eine Zutrittskontrolle im Sinne von § 13 Absatz 6 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag durchzuführen. Vor der ersten Abgabe einer Sportwette ist ein Abgleich zwischen der Person und dem spielerbezogenen Konto anhand eines amtlichen Ausweises im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder anhand einer Kundenkarte durchzuführen, sofern die Inhaberin oder der Inhaber der Veranstaltererlaubnis zusätzlich ein Lichtbild der Kundin oder des Kunden in ihrem oder seinem System hinterlegt hat und ein Abgleich mit dem hinterlegten Lichtbild erfolgt. Bei Wiedereintritt in die Wettvermittlungsstelle nach vorherigem Verlassen ist die Zutrittskontrolle zu wiederholen. Sportwetten an Wettterminals dürfen nur nach Anmeldung der Spielerinnen und Spieler über ihr spielerbezogenes Konto abgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/8#abs-3 (3) Auf die Teilnahme an Sportwetten über Wett- und Spielvorbereitungsterminals findet § 7 Anwendung. Die Auszahlung von Geldbeträgen darf nicht über ein Wett- oder Spielvorbereitungsterminal erfolgen.

§ 7 § 9