Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen

AnVerVO NRW

§ 3 Befristung und Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/3#abs-1 (1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/3#abs-2 (2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle erlischt, wenn der privatrechtliche Vertrag mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen nach § 5 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung endet.

Teil 2

Wettvermittlungsstellen

§ 2 § 4