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AnVerVO NRW

§ 4 Wettvermittlungsstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/4#abs-1 (1) In Wettvermittlungsstellen werden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler Sportwetten für die Inhaberin oder den Inhaber einer Veranstaltererlaubnis vermittelt, wobei die Betreiberin oder der Betreiber organisatorisch aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages an sie oder ihn gebunden ist. Die Vermittlerin oder der Vermittler kann weiteres Personal beschäftigen. Durch Vorlage eines Führungszeugnisses muss sie oder er sich belegen lassen, dass die Personen die Eignung zur Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle besitzen, insbesondere, dass sie keine strafbaren Handlungen begangen haben, die mit Vermögensdelikten oder Geldwäsche in Zusammenhang stehen. Die Beschäftigung von Personen, die wegen Spielsucht nach § 8 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gesperrt sind, ist verboten. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen der Nachweis durch die Vermittlerin oder den Vermittler zu erbringen, dass das Personal die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt. Leitet eine Person mehrere Wettvermittlungsstellen, ist zu gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Pflichten auch tatsächlich erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/4#abs-2 (2) Es sind in der Wettvermittlungsstelle gut sichtbar Informationsmaterialien über die Risiken übermäßigen Glücksspiels, über glücksspielsuchtspezifische Beratungsangebote und Spielersperren sowie Sperranträge auszulegen.

§ 3 § 5