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AnVerVO NRW§ 14 Zentrale Schulungsinhalte, Art und Dauer der Schulungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/14#abs-1 (1) In den Schulungseinheiten soll eine praxisnahe Darstellung und Vermittlung der wesentlichen Aufgaben und Pflichten im Bereich Spieler- und Jugendschutz getrennt für Leitungs- und Servicepersonal sowie deren Umsetzung erfolgen:
1. Modul A für Servicekräfte und
2. Modul B für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungsfunktion sowie bei kleineren Unternehmen die Betreiberin oder der Betreiber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/14#abs-2 (2) Modul A soll sich auf die Vermittlung derjenigen Inhalte konzentrieren, die in der täglichen Arbeit von Servicekräften im Bereich Spieler- und Jugendschutz notwendig sind. Die Schulung soll vorrangig grundlegende Handlungskompetenzen bei der Erkennung und insbesondere der Ansprache auffällig Glücksspielender und beim Umgang mit dem Sperrwesen vermitteln. Die Schulungen sollen der Zielgruppe angemessen sein. Daher sollen praxisnahe Inhalte vermittelt werden. Folgende Inhalte sind zu vermitteln:
1. Hintergrund und Ziel der Schulungen,
2. Vermittlung der zentralen rechtlichen Rahmenbedingungen und der daraus resultierenden Aufgaben,
3. Vermittlung von Basiswissen zur Glückspielsucht,
4. Darstellung des Hilfesystems sowie sämtlicher Maßnahmen zum Spielerschutz,
5. Erkennung auffälligen Glücksspielverhaltens und
6. Ansprache von auffällig Glücksspielenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/14#abs-3 (3) Modul B soll sich vorrangig auf die Vermittlung der rechtlichen Regelungen und Fragen der Implementierung von Sozialkonzepten im Unternehmen konzentrieren.
Folgende Inhalte sind zu vermitteln:
1. Hintergrund und Ziel der Schulungen,
2. Vermittlung der zentralen rechtlichen Rahmenbedingungen und der daraus resultierenden Aufgaben,
3. Vermittlung von Basiswissen zur Glückspielsucht,
4. Darstellung des Hilfesystems sowie sämtlicher Maßnahmen zum Spielerschutz und
5. Implementierung des Sozialkonzepts im Unternehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/14#abs-4 (4) Die Zuständigkeit des für Gesundheit zuständigen Ministeriums zur Regelung der Einzelheiten zu den Schulungsinhalten sowie zu Art und Dauer der Schulungen in einem Mustercurriculum bleibt unberührt.
Teil 5
Testkäufe in Annahme- und Wettvermittlungsstellen