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AnVerVO NRW

§ 13 Voraussetzungen für eine Zulassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/13#abs-1 (1) Schulungsträger müssen über Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/13#abs-2 (2) Es dürfen nur Dozentinnen und Dozenten eingesetzt werden, die über pädagogische und suchtspezifische Qualifikationen verfügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/13#abs-3 (3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweis des Schulungsträgers über Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung,

2. ein Schulungskonzept bestehend aus der Umsetzung des Mustercurriculums nach § 14 Absatz 4 und Angaben zur Dauer und Organisation der Schulungsmaßnahmen,

3. Qualifikationsnachweise der Dozierenden,

4. Handout für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

5. Einverständniserklärung, dass die Schulung mit einer Erfolgskontrolle abschließt, in der sich der Anbieter durch geeignete Maßnahmen davon überzeugt hat, dass die teilnehmende Person mit den erforderlichen Kenntnissen vertraut ist und eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 ausgegeben wird und

6. Einverständniserklärung, dass die in § 14 geregelten Schulungsinhalte vermittelt werden.

§ 12 § 14