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# § 24 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen) — Zuständige Behörde für die Förderverfahren

Anerkennungs- und Förderungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörde für die Förderverfahren nach diesem Teil ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

(2) In Förderangelegenheiten des Landes erfolgt die Projektbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung nach Abschluss der Maßnahme nach Maßgabe von zu § 44 des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30.September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die zuständige Stelle des Landes informiert im Rahmen der gemeinsamen Projektförderung den federführenden Landesverband der Träger der Pflegeversicherung in Nordrhein-Westfalen im Vorfeld der Bewilligung über den Inhalt des landesseitigen Bescheids, über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung sowie über etwaige landesseitig geltend gemachte Rückforderungen. In letzterem Fall informiert die zuständige Stelle des Landes explizit über die Gründe und die Höhe der Rückforderung. Ebenso informiert die zuständige Stelle des Landes den federführenden Landesverband der Pflegekassen über aufgehobene Rückforderungen sowie Ergebnisse von Klageverfahren.

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Zitiervorschlag: § 24 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/24

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