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# § 15 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen) — Jahresbericht, sonstige Verpflichtungen

Anerkennungs- und Förderungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der zuständigen Behörde gemäß § 16 ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres im Rahmen des elektronischen Datenverfahrens im Sinne von § 19 durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen und auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen und der aktuelle Kenntnisstand der leistungserbringenden Personen sichergestellt ist, die Zahl der Nutzenden zu nennen sowie eine Übersicht über die eingesetzten Kräfte vorzulegen (Jahresbericht). Der Jahresbericht enthält zudem Angaben zur fachlichen Begleitung.

(2) Die zuständige Behörde gemäß § 16 ist berechtigt, am Sitz des Leistungsanbieters und in besonderen Einzelfällen auch am Ort der Leistungserbringung zu überprüfen, ob die Qualitätsanforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden. Die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieter wird von den zuständigen Behörden durch anlassbezogene Prüfungen und durch Stichproben überwacht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelkräfte im Sinne von § 5 Nummer 4, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, sowie Angebote der Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 5 Nummer 5.

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Zitiervorschlag: § 15 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/15

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