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AnFöVO

§ 14 Widerruf und Ruhen der Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/14#abs-1 (1) Die Anerkennung ist durch die zuständige Behörde gemäß § 16 zu widerrufen, wenn

1. die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind,

2. die Leistungserbringung nicht oder nicht mehr auf der Grundlage der die Anerkennung begründenden Umstände erfolgt,

3. die Verpflichtungen nach § 15 Absatz 1 nicht eingehalten werden oder

4. der zuständigen Behörde bekannt wird, dass der Anbieter das Leistungsangebot nicht mehr aufrechterhält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/14#abs-2 (2) Die Anerkennung kann auch widerrufen werden bei Verstoß gegen Mitwirkungs-verpflichtungen auf Grund dieser Verordnung, Auflagen oder sonstige gesetzliche Vorgaben. Weiterhin kann die Anerkennung widerrufen werden, soweit der zuständigen Behörde gemäß § 16 bekannt wird, dass die notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/14#abs-3 (3) Die Anerkennung kann ferner widerrufen werden, wenn über einen Zeitraum von einem Kalenderjahr keine Betreuungs- oder Entlastungsleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht worden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/14#abs-4 (4) Die Anerkennung kann auf Antrag der Anbieterin oder des Anbieters bei der zuständigen Behörde gemäß § 16 ruhend gestellt werden, wenn aus vorübergehenden persönlichen Gründen eine Ausübung des Angebots nicht möglich ist. Nach Wegfall der Hinderungsgründe muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde auf Wiederaufnahme in das Verzeichnis der aktiven Anbieter nach § 18 gestellt werden.

§ 13 § 15