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# § 13 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen) — Mitwirkungspflichten

Anerkennungs- und Förderungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Antragstellung sind

1. alle Tatsachen wahrheitsgemäß anzugeben, die für das Anerkennungsverfahren und das Fortbestehen der Anerkennung erheblich sind, und auf Verlangen der zuständigen Behörde gemäß § 16 der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Anerkennung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Anerkennung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und

3. der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen oder auf Verlangen ihrer Vorlage zuzustimmen.

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Zitiervorschlag: § 13 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/13

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