§ 6 Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung
Stand: 15.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6#abs-1 (1) Wer Altöle
hat gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung eine Erklärung nach dem in Anlage 3 enthaltenen Muster abzugeben. Die Vorschriften der Nachweisverordnung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6#abs-2 (2) Wer Altöle nach § 5 Absatz 2 Satz 1 untersuchen muss, hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen ergänzend in die Erklärung nach Anlage 3 einzutragen, auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6#abs-3 (3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unternehmen, welches das Altöl übernimmt, drei Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6#abs-4 (4) Der nach Absatz 1 Nummer 1 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 im Formblatt Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises eintragen. Der nach Absatz 1 Nummer 2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 12 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6#abs-5 (5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 10 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6#abs-6 (6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich des § 30 der Nachweisverordnung.