Gesetze / Altölverordnung

AltölV

§ 6 Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung

Stand: 15.10.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6#abs-1 (1) Wer Altöle

1.
als Altölsammler zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung abgibt oder
2.
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen der Altölsammlung zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung abgibt,

hat gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung eine Erklärung nach dem in Anlage 3 enthaltenen Muster abzugeben. Die Vorschriften der Nachweisverordnung bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6#abs-2 (2) Wer Altöle nach § 5 Absatz 2 Satz 1 untersuchen muss, hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen ergänzend in die Erklärung nach Anlage 3 einzutragen, auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6#abs-3 (3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unternehmen, welches das Altöl übernimmt, drei Jahre aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6#abs-4 (4) Der nach Absatz 1 Nummer 1 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 im Formblatt Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises eintragen. Der nach Absatz 1 Nummer 2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 12 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6#abs-5 (5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 10 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Alt%C3%B6lV/6#abs-6 (6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich des § 30 der Nachweisverordnung.

§ 5 § 7