Gesetze / Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
AltvPIBV§ 16 Berechnungen für die Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/16#abs-1 (1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 15 sind folgende Werte zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/16#abs-2 (2) Die Beträge nach § 15 Nummer 2, 3, 6 und 7 sind in Euro anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/16#abs-3 (3) Abweichungen beim garantierten Kapital und bei der garantierten monatlichen Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase von den Angaben nach § 15 Nummer 2 und 3 sind zulasten des Vertragspartners nur zulässig, sofern sie auf folgenden Gründen beruhen:
Weicht der tatsächliche Wert zu Beginn der Auszahlungsphase von der Angabe nach § 15 Nummer 6 ab, ist dies nur zulässig, sofern die Abweichung auf Gründen nach Satz 1 beruht oder sofern Wertsteigerungen, Erträge oder Bewertungsreserven von der Höhe abweichen, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Information erwartet wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/16#abs-4 (4) Bei Verträgen, die ab dem in § 14 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen worden sind, ist für die Angabe der in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes eine Aufstellung der Kosten nach § 2a des Gesetzes getrennt für jeden Gliederungspunkt vorzusehen.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2975)
BGBl. 2016 I S. 2975
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.