Gesetze / Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
AltvDV§ 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/3#abs-1 (1) Die Übermittlung der Datensätze hat durch Datenfernübertragung zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/3#abs-1a (1a) Bei der elektronischen Übermittlung sind die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet in einem geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/3#abs-2 (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/3#abs-3 (3) Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich bereit.
Änderungsverlauf
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08.01.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2009 (BGBl. I 31)
BGBl. 2009 I S. 31
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.