Gesetze / Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
AltvDV§ 21 Erprobung des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/21#abs-1 (1) Die zentrale Stelle kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/21#abs-2 (2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/21#abs-3 (3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/21#abs-4 (4) Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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16.07.2009 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I 1959)
BGBl. 2009 I S. 1959
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08.01.2009 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2009 (BGBl. I 31)
BGBl. 2009 I S. 31
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.