Gesetze / Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
AltvDV§ 21 Erprobung des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/21#abs-1 (1) Die zentrale Stelle kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/21#abs-2 (2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/21#abs-3 (3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/21#abs-4 (4) Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen.