Gesetze / Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
AltvDV§ 18 Erteilung der Anbieterbescheinigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/18#abs-1 (1) Werden Bescheinigungen nach § 22 Nr. 5 Satz 7, § 92 oder § 94 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, können Unterschrift und Namenswiedergabe des Anbieters oder des Vertretungsberechtigten fehlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvDV/18#abs-2 (2) Wird die Bescheinigung nach § 92 oder § 94 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes durch die Post übermittelt, ist das Datum der Aufgabe zur Post auf der Bescheinigung anzugeben. Für die Berechnung der Frist nach § 90 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist § 122 Abs. 2 und 2a der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.
Änderungsverlauf
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24.06.2013 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1667)
BGBl. 2013 I S. 1667
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29.07.2008 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I 1509)
BGBl. 2008 I S. 1509
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.