Gesetze / Altholzverordnung

AltholzV

§ 9 Beseitigung von Altholz

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zuzuführen.

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