Gesetze / Altholzverordnung

AltholzV

§ 8 Inverkehrbringen von Altholz

Stand: 10.06.2019

Bund

Altholz darf zum Zwecke der stofflichen und energetischen Verwertung nur in den Verkehr gebracht werden, um es einer Altholzbehandlungsanlage zuzuführen, in der die Anforderungen nach den §§ 3, 5 bis 7 und 12 eingehalten werden.

§ 7 § 9